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AGB

          Allgemeine Verkaufsbedingungen der DYNTEC UG

Präambel

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DynTec UG gelten ausschließlich gegenüber Kaufleuten, Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 BGB, die von DYNTEC UG  Produkte ("Kaufgegenstände") gekauft haben ("Käufer").

I. Angebote und Vertragsabschluss

1.1 Für alle Angebote, Abschlüsse und Lieferungen gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von DYNTEC UG . Diese gelten bei Auftragserteilung als anerkannt, und zwar auch dann, wenn der Käufer in seinen eigenen Bedingungen die Anerkennung anderer Bedingungen ablehnt.

1.2 Ein fehlender Widerspruch oder eine fehlende Stellungnahme zu den Bedingungen des Käufers gelten in keinem Falle als Anerkennung oder Zustimmung. Bestätigungen der Auftragsannahme auf Auftragskopien des Käufers ändern nichts an der ausschließlichen Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von DYNTEC UG .

1.3 Die Anerkennung einer, mehrerer oder sämtlicher Klauseln der Geschäftsbedingungen des Käufers setzt eine schriftliche Individualabrede voraus.

2. Ein Auftrag gilt als rechtsverbindliches Angebot gem. § 145 BGB. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn DYNTEC UG  dieses Angebot durch Bestätigung annimmt. Die mündliche Auftragsbestätigung durch einen nicht vertretungsberechtigten Mitarbeiter von DYNTEC UG  bedarf der schriftlichen Auftragsbestätigung von DYNTEC UG . Vertretungsberechtigt ist nur, wer ausdrücklich die Vollmacht besitzt, für DYNTEC UG  aufzutreten. Die Mitarbeiter von DYNTEC UG  im Bereich der Auftragsbearbeitung sind nicht vertretungsberechtigt. Für das Vertragsverhältnis ist der Inhalt des Auftrages in Verbindung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von DYNTEC UG  maßgebend. Erfolgt keine schriftliche Auftragsbestätigung im oben genannten Sinne - zum Beispiel bei Klein-, Ersatz- oder Zubehörlieferungen -, ist für den Umfang der Lieferung der schriftliche Auftrag des Käufers nach Auftragsannahme durch den Versand oder Mitteilung der Versandbereitschaft maßgebend.

3.1 Änderungen und Ergänzungen sowie Annullierungen bestätigter Aufträge setzen die schriftliche Zustimmung von DYNTEC UG  voraus.

3.2 DYNTEC UG  behält sich das Recht vor, ein den veränderten Umständen angepasstes neues Angebot vorzulegen. Kosten für speziell zur Ausführung des Auftrags georderte Teile, Frachtkosten oder Kosten der verwaltungsmäßigen Bearbeitung der Änderung hat der Käufer zu tragen.

4. Soweit Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten usw. gemacht werden, behält sich DYNTEC UG  Änderungen durch technische Weiterentwicklung und Änderung vor.

5. Der Vertragsschluss steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Dies gilt nicht, wenn DYNTEC UG  die Nicht- oder Falschbelieferung zu vertreten, insbesondere kein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. DYNTEC UG  wird den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Kaufgegenstandes informieren und erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.

6. DYNTEC UG  behält sich im Rahmen des Branchenüblichen Teillieferungen und Teilberechnungen vor.

 

II. Preise und Zahlungen

1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Die Preise verstehen sich, soweit nicht Abweichendes besonders vereinbart ist, ab Werk, zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll, sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Irgendwie geartete Sondervorteile werden nicht gewährt.

2. Kosten der Transportversicherung, Verladung und Überführung und ähnliche Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

3. Die Rechnungen von DYNTEC UG  sind sofort ohne jeden Abzug zahlbar. Wechsel und Schecks werden in jedem Fall nur zahlungshalber, nicht an Zahlungs statt, angenommen.

Wechsel anzunehmen ist DYNTEC UG  nicht verpflichtet. Werden dennoch Wechsel oder Schecks angenommen, so gehen die bankmäßigen Diskont- und Einzugsspesen bei Fälligkeit der Forderung zu Lasten des Käufers und sind von diesem sofort in bar zu bezahlen.

4. Ohne ausdrückliche Inkassovollmacht sind Mitarbeiter von DYNTEC UG  nicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.

5. Gegen Ansprüche von DYNTEC UG  kann der Käufer nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

6. Soweit keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 2 Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten. Soweit den vereinbarten Preisen Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgt, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise abzüglich eines vereinbarten Rabatts.

7. DYNTEC UG  ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftragsgebers wesentlich zum Mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderung des Verkäufers der Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

 

III. Lieferungen und Lieferfristen

1. Lieferungen erfolgen ab Werk. Die von DYNTEC UG  in Aussicht angegebenen Lieferfristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Die Angaben erfolgen nach bestem Ermessen und unter Berücksichtigung der am Tag Ihrer Angaben herrschenden Liefersituation und Produktionsmöglichkeiten. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

2. Der Beginn der von DYNTEC UG  angegebenen Lieferzeiten setzt voraus, dass eine ordnungsgemäße Bestellung durch den Käufer vorliegt und sich die Parteien über alle diesbezüglichen Einzelheiten geeinigt haben. Bei Ergänzungen und Änderungen eines ursprünglich bestätigten Auftrags beginnen die Lieferzeiten neu ab dem Zeitpunkt, den DYNTEC UG  für die dann bestätigte ergänzte bzw. geänderte Bestellung mitteilt. Soweit der Käufer vorherige Kaufverträge nicht bzw. nicht vollständig erfüllt hat, behält sich DYNTEC UG  die Einrede des nicht erfüllten Vertrages vor.

3. Ergeben sich unvorhergesehene Verzögerungen der Lieferungen wegen nicht von DYNTEC UG  zu vertretender Umstände technischer oder anderer Art wie zum Beispiel Streik, Brand, Rohstoffmangel oder andere Fälle von Betriebsstörungen oder höherer Gewalt, welche die Auftragsausführung unmöglich machen oder wesentlich erschweren, so ist DYNTEC UG  berechtigt, die Lieferfrist um die Dauer der Störung zu verlängern; dies gilt nicht im Falle von Aussperrungen der Mitarbeiter außerhalb eines regulären Arbeitskampfes und im Falle von Fixgeschäften. Wird aus den berechtigten Gründen ein Liefertermin um mehr als 6 Wochen überschritten, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Käufer Nachlieferung oder Schadenersatz verlangen kann. Das Eintreten eines solchen Umstandes wird von DYNTEC UG  unverzüglich unter Angabe der maßgeblichen Tatsachen mitgeteilt.

4.1 DYNTEC UG  ist verpflichtet, eine vereinbarte Lieferfrist einzuhalten. Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als 2 Wochen überschritten, so hat der Käufer das Recht, DYNTEC UG  eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird der Kaufgegenstand von DYNTEC UG  auch dann nicht bis zum Ablauf der Nachfrist geliefert, kann der Käufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.

4.2 Hält DYNTEC UG  die vereinbarte Lieferfrist nicht ein, befindet sich im Verzug und hat den Verzug zu vertreten, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,2 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 3 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von DYNTEC UG . Es ist DYNTEC UG  unbenommen nachzuweisen, dass dem Käufer durch die Lieferverzögerung ein geringerer Schaden als die Verzugsentschädigung nach vorstehendem Satz 1 entstanden ist.

5. Die Lieferpflicht von DYNTEC UG  ruht, solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit nicht nur unwesentlich im Rückstand ist. Kosten, die DYNTEC UG  hieraus entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.

6. DYNTEC UG  behält sich Konstruktions- und Formänderungen des Kaufgegenstandes während der Lieferzeit vor, soweit die Änderung und deren Ausführung sich im Rahmen der handelsüblichen Toleranzen hält oder zumutbar ist.

7. Wird der Kaufgegenstand auf Wunsch des Käufers an ihn oder einen anderen vom Käufer benannten Ort versandt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstands auf den Käufer über, sobald der Kaufgegenstand das Werk/Lager von DYNTEC UG  verlässt. Dies erfolgt unabhängig davon, ob die Versendung des Kaufgegenstands vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

8. DYNTEC UG  haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung, oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie- oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die DynTec UG  nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse DynTec UG  die Lieferung oder Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist DynTec UG  zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängert sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung, zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.

Soweit dem Auftraggeber in Folge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber DynTec UG  vom Vertrag zurücktreten.

 

IV. Annahmeverzug

1. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungs-pflichten, ist DYNTEC UG  unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, ohne weiteren Nachweis 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzugs bzw. der Pflichtverletzung, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Rechnungssumme als pauschalierten Schadenersatz zu verlangen. Tritt DYNTEC UG  aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung des Käufers vom Vertrag zurück, kann DYNTEC UG  ohne weiteren Nachweis 10 % der Rechnungssumme als pauschalierten Schadenersatz verlangen. DYNTEC UG  bleibt der Nachweis eines höheren Schadens ebenso vorbehalten wie der Nachweis des Käufers, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist.

2. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

 

V. Eigentumsvorbehalt

1. DYNTEC UG  behält sich das Eigentum an den Kaufgegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung hereingegebener Wechsel und Schecks vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand entstehen, nämlich Forderungen aus Reparaturen, Ersatzteil-, Zubehör- und Betriebsstofflieferungen sowie sonstigen Leistungen. Bei laufender Rechnung gilt der Vorbehalt an Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung. Auf Verlangen des Käufers ist DYNTEC UG  zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche, mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherheit besteht.

2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kaufgegenstand auf Verlangen von DYNTEC UG  vom Käufer auf seine Kosten gegen Zerstörung, Beschädigung und Verlust zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dieser Versicherung DYNTEC UG  zustehen. Dem Käufer steht die Wahl des Versicherers frei.

3. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle von DYNTEC UG  vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen auf eigene Kosten unverzüglich auszuführen.

4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung/Vermietung der Kaufgegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang befugt, solange er nicht in Verzug ist. Die aus einem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt in vollem Umfang an DYNTEC UG  ab. DYNTEC UG  ermächtigt den Käufer widerruflich, die an DYNTEC UG  abgetretene Forderung für DYNTEC UG 'S Rechnung einzuziehen. Auf Verlangen von DYNTEC UG  wird der Käufer die Abtretung offen legen und DYNTEC UG  die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.

5. Die Verarbeitung oder Veränderung/Umbildung des Kaufgegenstandes durch den Käufer wird stets namens und im Auftrag von DYNTEC UG  vorgenommen. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Wird der Kaufgegenstand mit anderen, nicht DYNTEC UG  gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwirbt DYNTEC UG  das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstandes zu den anderen verarbeiteten bzw. vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung bzw. Vermischung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer DYNTEC UG  anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für DYNTEC UG .

6. DYNTEC UG  wird die ihr nach vorstehender Ziffer 1. und Ziffer 4. zustehenden Sicherheiten auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit der Wert der Sicherheiten DYNTEC UG 'S Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

7. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmenspfandrechtes einer Werkstatt, hat der Käufer DYNTEC UG  sofort schriftlich zu unterrichten und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt der DYNTEC UG  hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederherbeischaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht vom Dritten eingezogen werden können.

8. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von DYNTEC UG  eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung von DYNTEC UG  beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes sowie eine Veränderung zulässig, ausgenommen die nach Ziffer 4. gestattete Veräußerung.

9. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, ist DYNTEC UG  berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.

 

VI. Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung, oder soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

2. DYNTEC UG  gewährleistet die Mangelfreiheit neuer Kaufgegenstände. Ein Kaufgegenstand ist mangelfrei, wenn er der vereinbarten Beschaffenheit entspricht, die sich aus der Auftrags-bestätigung, der Produktbeschreibung und der Bedienungs- bzw. Wartungsanleitung ergibt. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und Werbung sind für die vereinbarte Beschaffenheit jedoch ohne Belang.

3. DYNTEC UG  haftet nur für Kaufgegenstände, die ihrer Bauart entsprechend und gemäß der jeweils gültigen Bedienungs- und Wartungsanleitung gewartet und betrieben sowie - im Falle von Zubehör und Ersatzteilen - entsprechend eingebaut sind. Voraussetzung ist darüber hinaus, dass ausschließlich Zubehör und Ersatzteile eingesetzt werden, die von DYNTEC UG  zugelassen und die Wartungsintervalle von 50,100 und 500 Stunden eingehalten worden sind.

4. Verschleißteile sind von der Mängelhaftung ausgenommen, soweit es sich um Verschleiß und nicht um Fabrikations- oder Materialfehler handelt.

5. Die Verjährungsfrist für den jeweiligen Kaufgegenstand selbst wird durch den Einbau von Zubehör und Ersatzteilen nicht verlängert.

 

VII. Untersuchungs- und Rügepflicht

Dem Käufer obliegen die handelsrechtlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB). Er hat die Kaufgegenstände nach Erhalt unverzüglich, längstens innerhalb von 30 Kalendertagen, auf erkennbare Mängel zu untersuchen. Erkannte Mängel sind unverzüglich, längstens innerhalb einer Kalenderwoche, zu rügen. Eine Mängelrüge hat schriftlich unter möglichst konkreter Beschreibung des Mangels zu erfolgen.

VIII. Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Mängelansprüchen

Weist DYNTEC UG  einen vom Käufer geltend gemachten Mängelanspruch als unbegründet zurück, verfallen Ansprüche des Käufers wegen des geltend gemachten Mangels, sofern der Käufer nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Zurückweisung seine Ansprüche gerichtlich geltend macht, wenn und soweit die Zurückweisung durch DYNTEC UG  schriftlich erfolgte (Telefax ist im Unterschied zu E-Mail ausreichend) und DYNTEC UG  in der Zurückweisung ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

IX. Ersatzlieferung, Mangelbeseitigung, Minderung des Endkunden

1. Der Käufer gibt DYNTEC UG  Gelegenheit, Mängelrügen - auch durch Dritte - zu überprüfen. Stellt sich die Mängelrüge als unbegründet heraus, ist der Käufer verpflichtet, DYNTEC UG  den für die Überprüfung entstandenen Aufwand zu ersetzen, es sei denn, er hat die unbegründete Mängelrüge nicht zu vertreten.

2. Bei Mängeln wird DYNTEC UG  nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder neu liefern. DYNTEC UG  kann auch dem Käufer erlauben, die Mangelbeseitigung selbst durch seine eigene Werkstatt oder eine von ihm zu beauftragende DYNTEC UG -Fachwerkstatt vornehmen zu lassen; der Käufer hat dabei den kostengünstigeren Weg zu wählen. Darf der Käufer Reparaturen an dem Kaufgegenstand vornehmen lassen, dürfen diese Reparaturen ausschließlich von geschultem Fachpersonal ausgeführt werden.

3. Kaufgegenstände bzw. Teile hiervon, die von DYNTEC UG  ersetzt werden sollen, sind nach schriftlicher Aufforderung von DYNTEC UG  (E-Mail genügt) porto- und frachtfrei vom Käufer an DYNTEC UG  zu senden. Liegt ein Mangelfall vor, trägt DYNTEC UG  die Kosten des günstigsten Versandes. Ersetzt werden nur die mangelhaften Teile und die Teile, die durch den Mangel ungeachtet sachgemäßer Behandlung des Kaufgegenstands zwangsläufig beschädigt wurden. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von DYNTEC UG  über.

4. Der Käufer wird als Ersatz gelieferte, nachgebesserte und reparierte Kaufgegenstände unverzüglich gemäß Ziff. VII. untersuchen und einen Mangel rügen. Der Käufer wird über den DynTec UG .Net-Gewährleistungsantrag DYNTEC UG  auch vollumfänglich über eine ausgeführte Reparatur informieren.

5. Bei Fehlschlagen, Unzumutbarkeit oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Preis mindern, oder - bei nicht nur unerheblichen Mängeln - vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz im Rahmen nachstehender Ziff. XI. verlangen.

6. In Fällen des Rückgriffs des Käufers gegen DYNTEC UG  nach § 478 BGB wegen erfolgreicher Minderung des Endkunden übernimmt DYNTEC UG  die Minderungsquote, die sich aus der Weiterveräußerung zum Endkunden oder zum weiteren Käufer ergibt.

X. Aufbewahrungspflichten, Informationspflicht

1. Der Käufer ist verpflichtet, den mangelhaften Kaufgegenstand bzw. die durch diesen Kaufgegenstand beschädigten Teile so lange aufzubewahren, bis der Gewährleistungsfall vollständig abgewickelt ist.

2.  Wird der Käufer von einem Verbraucher oder im Wege des Rückgriffs von einem Unternehmer wegen eines Mangels eines Kaufgegenstands in Anspruch genommen, hat er dies DYNTEC UG  unverzüglich anzuzeigen. Ein Rückgriff gegen DYNTEC UG  ist nur möglich, falls der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche hinausgehende Vereinbarung geschlossen hat.

XI. Haftungsbeschränkung

1. Die Haftung von DYNTEC UG  auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze eingeschränkt:

2. Die Haftung von DYNTEC UG  wegen leicht fahrlässiger Verletzung nichtwesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten - auch durch gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen - ist die Haftung beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. DYNTEC UG  haftet jedoch unbeschränkt für schuldhaft von DYNTEC UG , seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden des Käufers an Körper und Gesundheit sowie für Vorsatz und für grobe Fahrlässigkeit und das Fehlen garantierter Beschaffenheiten.

3.  Die Haftung von DYNTEC UG  nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand, sonstiges

1. Erfüllungsort ist der Sitz von DYNTEC UG .

2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für den Sitz von DYNTEC UG  zuständige Gericht; DYNTEC UG  ist aber auch berechtigt, Ansprüche am Sitz des Käufers geltend zu machen.

3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

4. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung; die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

5. Ergänzend gelten die jeweils einschlägigen Besonderen Geschäftsbedingungen von DYNTEC UG  in ihrer jeweils gültigen Fassung.

6. Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hierdurch nicht berührt.

DYNTEC UG, November 2016

© 2017 DynTec UG

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